Allgemeine Geschäftsbedingungen der REWA Uhrarmbänder GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen der REWA Uhrarmbänder GmbH für Gewerbetreibende
1. Geltungsbereich
(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten nur für Bestellungen von Unternehmern. Gegenüber Unternehmern gelten diese Verkaufsbedingungen ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen uns und den Bestellern im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller.
2. Angebot
Sofern die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb 3 Wochen annehmen.
3. Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
4. Preise und Zahlung
(1) Sofern nicht Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung. Kosten der Verpackung werden ggf. gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
(3) Nicht eingeschlossen in unseren Preisen ist die gesetzliche Umsatzsteuer. Sie wird jeweils gesondert ausgewiesen und in Rechnung gestellt.
(4) Sofern nicht anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Sofern der Besteller in Zahlungsverzug kommt, werden Verzugszinsen in Höhe 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
5. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
6. Lieferzeit
(1) Die von uns angegebenen Lieferzeiten und Termine stellen keine Fixtermine im Sinne HGB dar. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt voraus, dass sämtliche technische Fragen abgeklärt sind und der Besteller rechtzeitig und ordnungsgemäß seine ihm im Rahmen der Bestellung treffenden Mitwirkungspflichten erfüllt hat.
(2) Für den Fall, dass der Besteller in Annahmeverzug kommt oder sonstige Mitwirkungspflichten verletzt, sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Im Falle des Annahmeverzugs geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
7. Gefahrübergang
Wird die Ware auf Wunsch des Käufers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
8. Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher unserer Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung zum Besteller vor. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält. In der Zurücknahme der Kaufsache liegt kein Rücktritt vom Vertrag, solange dies nicht schriftlich erklärt ist.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(3) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz-verfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
(4) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt.
9. Mängelgewährleistung
(1) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HBG geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl den Mangel entweder zu beseitigen oder Ersatz zu liefern. Leder ist ein Naturprodukt. Farbabweichungen sind deshalb nicht auszuschließen und begründen keinen Mangel.
(3) Die Gewährleistungsfrist entspricht den geltenden gesetzlichen Vorgaben, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
10. Gerichtsstand, Erfüllungsort und anwendbares Recht
Sofern der Besteller Kaufmann ist oder als Kaufmann gilt, ist Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis der Ort unseres Geschäftssitzes. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
Unser Geschäftssitz ist Erfüllungsort. Abweichungen davon müssen schriftlich vereinbart werden.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes (CISG).
11. Datenschutz
Der Schutz und die Vertraulichkeit Ihrer personenbezogenen Daten haben einen hohen Stellenwert für unser Unternehmen. Wir behandeln Ihre personenbezogenen Daten vertraulich und entsprechend der gesetzlichen Datenschutzvorschriften. Unsere ausführliche Datenschutzerklärung finden Sie unter www.rewa.eu/datenschutzhinweise.