Allgemeine Geschäftsbedingungen der REWA TimeCheck GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen der REWA TimeCheck GmbH für Reparaturaufträge von Endverbrauchern

 

1. Geltungsbereich

Reparaturaufträge von Verbrauchern werden zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt. Verbraucher im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

 

2. Vertragsschluss

(1) Die vom Auftraggeber an den Auftragnehmer mit einem Reparaturauftrag abgegebenen Reparaturgegenstände (Uhren oder Schmuck) werden auf ihre technische Funktion und Reparaturfähigkeit überprüft und die vom Auftraggeber anzuzeigenden Mängel unter Berücksichtigung von Ziffer 6 (nicht durchführbare Reparatur) als Einzelleistung behoben. Der Auftragnehmer erstellt zu diesem Zweck einen Reparaturauftrag der den Erhalt des Reparaturgegenstandes (Uhr oder Schmuck) bestätigt.

(2) Liegt ein schriftlich bestätigter Reparaturauftrag vor, so ist dieser für den Inhalt des Vertrages und den Umfang der Reparatur maßgebend. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

(3) Im Bereich der Reparatur erbringt der Auftragnehmer Arbeiten als Dienstleister. Maßgabe und Umfang der Leistung ist, wie er vom Kunden im Reparaturauftrag beschrieben und vom Auftragnehmer bestätigt wurde.

(4) Wurde bei Erteilung des Reparaturauftrages vom Kunden nicht ausdrücklich auf bestimmte Teile hingewiesen oder die Behebung bestimmter Mängel benannt, so setzt sich der Auftragnehmer mit dem Kunden in Verbindung um den Reparaturumfang zu klären.

(5) Der Auftragnehmer wird nur die in Auftrag gegeben konkreten Leistungen ausführen, nicht aber die Funktionstüchtigkeit im Sinne herstellen, wenn der Kunde den Reparaturauftrag im vorbeschriebenen Sinne beschränkt hat. In diesen Fällen ist es möglich, dass trotz ordnungsgemäß ausgeführter Reparatur der Reparaturgegenstand schwerwiegende Funktionsstörungen aufweist.

(6) Kann die Reparatur zu den vorgegebenen Kosten nicht durchgeführt werden, weil der Kunde ein Kostenlimit gesetzt hat, wird die Reparaturmaßnahme erst dann weiter geführt, wenn der Kunde bei Feststellung sein Einverständnis zur Durchführung der erforderlichen Arbeit zum bekannt gegebenen höheren Reparaturpreis gibt. Wird die Zustimmung vom Kunden zur vollständigen Reparatur zum höheren Reparaturpreis verweigert, erhält der Kunde den Reparaturgegenstand in dem momentan befindlichen Zustand zurück, indem sich der Reparaturgegenstand zum Benachrichtigungszeitpunkt befindet.

(7) Bei Durchführung der Dienstleistung werden die geforderte Sorgfalt und die entsprechende Qualität vom Auftragnehmer gewährleistet.

 

3. Preise und Zahlung

(1) Der Auftragnehmer repariert den Reparaturgegenstand in der Regel zu einem Festpreis. Dem Reparaturfestpreis liegt der Umfang der Reparaturarbeit zugrunde. Der Festpreis ist verbindlich und schließt alle mit der Durchführung der Reparatur verbundenen Kosten und Auslagen ein. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die Berechnung der Reparatur nach Aufwand durchzuführen.

(2) Bei der Berechnung der Reparatur nach Aufwand sind die Preise für verwendete Teile, Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise für die Arbeitsleistungen jeweils gesondert auszuweisen. Wird die Reparatur aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag; es sind dann lediglich die Abweichungen im Leistungsumfang gesondert aufzuführen. Eine etwaige Beanstandung der Rechnung seitens des Auftraggebers muss schriftlich spätestens zwei Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.

(3) Die Zahlung ist bei Übersendung der Rechnung sofort und ohne Abzug von Skonto zu leisten. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger – vom Auftragnehmer bestrittener – Gegenansprüche des Auftraggebers ist nicht statthaft.

(4) Bei gewünschtem Reparaturauftrag erstellt der Auftragnehmer eine Fehler- und Preisermittlung. Sollte der vom Kunden festgesetzte Reparaturpreis überschritten werden, wird der Reparaturpreis neu ermittelt der zur Fertigstellung der Dienstleistung benötigt wird. Der Kunde wird davon in Kenntnis gesetzt. Der neue Reparaturpreis ist bei Zustimmung des Kunden bindend. Die Zustimmung des Kunden ist nicht notwendig, wenn die Gesamtkosten das vom Kunden gesetzte Preislimit nicht mehr als um 10% erhöhen.

(5) Zur Feststellung des Kostenvoranschlages sind vereinzelt Eingriffe in den Reparaturgegenstand notwendig, Sollte der Kunde nach Erstellung des Kostenvoranschlages, den Auftrag zur Reparatur nicht erteilen so kann es vorkommen das die daraus resultierenden Folgen sich nicht mehr beheben lassen. Die Zurücksetzung in den Anfangszustand erfolgt nur, wenn der Kunde dies ausdrücklich gegen Kostenerstattung wünscht.

(6) Der Reparaturgegenstand gilt als fehlerfrei wenn er unter bestimmungsgemäßen Betriebsbedingungen getestet wurde und einwandfrei arbeitet. Bei erfolgter Fertigstellung hat der Auftragnehmer den Reparaturauftrag ausgeführt, in solchen Fällen wird die Bezahlung der Reparaturkosten durch den Kunden getragen.

 

4. Kostenangaben, Kostenvoranschlag, Aufbewahrung

(1) Soweit möglich, wird dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss der Reparaturfestpreis bzw. der voraussichtliche Reparaturpreis auf dem Reparaturauftrag angegeben, andernfalls kann der Auftraggeber Kostengrenzen setzen. Kann die Reparatur innerhalb dieser Kostengrenzen nicht durchgeführt werden oder hält der Auftragnehmer während der Reparatur die Ausführung zusätzlicher Arbeiten für erforderlich, so ist das Einverständnis des Auftraggebers einzuholen, wenn die angegebenen Kosten um mehr als 15% überschritten werden.

(2) Wird vor der Ausführung der Reparatur ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, so ist dies vom Auftraggeber ausdrücklich und in schriftlicher Form zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet wird.

(3) Die zur Abgabe des Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen werden dem Auftraggeber nicht berechnet, soweit sie bei der Durchführung der Reparatur verwertet werden können.

(4) Dem Auftragnehmer steht wegen der auftragsgemäß erbrachten Leistung, insbesondere auch wegen dem Einholen eines Kostenvoranschlages, ein vertragliches Pfandrecht an den Reparaturgegenständen zu, die im Rahmen des Auftrages in den Besitz des Auftragnehmers gelangt sind. Holt der Auftraggeber den Reparaturgegenstand binnen einer Frist von 4 Wochen nach Zusendung einer Mitteilung und einer weiteren Aufforderung nicht ab, kann der Auftragnehmer dem Kunden nach Ablauf der Frist ein angemessenes Lagergeld berechnen. Ist der Reparaturgegenstand auch nach 3 Monaten nach der zweiten Aufforderung nicht abgeholt worden, ist der Auftragnehmer zur weiteren Aufbewahrung nicht verpflichtet und von jeglicher Haftung, auch vielleicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang, frei. Nach Ablauf dieser 3-Monats-Frist steht es dem Auftragnehmer frei, dem Auftraggeber eine Androhung eines freihändigen Verkaufs zuzusenden. 4 Wochen nach Absenden dieser Androhung darf der Auftragnehmer den betreffenden Reparaturgegenstand zur Deckung der Serviceleistungsforderung gegen den Auftraggeber veräußern.

 

5. Gewährleistung

(1) Mängel der reparierten Sache werden vom Auftragnehmer innerhalb von einem Jahr ab Lieferung/Abnahme der Reparatur nach entsprechender Mitteilung durch den Auftraggeber behoben. Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritten unsachgemäß ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommene Änderungen oder Arbeiten wird die Haftung der Auftragnehmer für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Haftung durch den Auftragnehmer besteht ebenfalls nicht, wenn der Mangel unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Auftraggeber zuzurechnen ist. Dies gilt insbesondere bezüglich vom Auftraggeber bereitgestellter Teile.

(2) Nach Abnahme einer Reparatur haftet der Auftragnehmer nur für Mängel der durchgeführten Arbeiten. Dies geschieht durch kostenfreie Nachbesserung. Die Gewährleistungsprüfung und die Gewährleistungserfüllung an dem Reparaturgegenstand finden ausschließlich im Hause des Auftragnehmers statt. Zu diesem Zweck schickt der Auftraggeber den Reparaturgegenstand an den Auftragnehmer. Liegt ein Gewährleistungsfall bei dem Reparaturgegenstand vor, so ist der Auftragnehmer verpflichtet diesen zu reparieren oder gleichwertigen Ersatz auf seine Kosten an den Auftraggeber zu versenden.

(3) Im Gewährleistungsfall hat der Auftragnehmer bei Fehlschlagen des ersten Mangelbeseitigungsversuches das Recht zur wiederholten Mängelbeseitigung. Der Auftraggeber seinerseits hat einen festgestellten Mangel innerhalb einer Woche schriftlich bei dem Auftragnehmer anzuzeigen. Sein Recht, den Mangel geltend zu machen, besteht – soweit der Auftraggeber kein Verbraucher im Sinne des BGB ist – nicht mehr, soweit er seiner Rügepflicht bei offensichtlichen Mängeln nicht spätestens einer Wochen nach Feststellung des Mangels nachgekommen ist. Die Frist für die Gewährleistung wird um die Dauer der durch die Mangelbeseitigungsarbeiten verursachten Ausfallzeit des Reparaturgegenstandes verlängert.

(4) Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst auszugehen, wenn dem Auftragnehmer hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung eingeräumt wurde ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung ermöglicht wurde, wenn sie vom Auftragnehmer verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.

(5) Eine Haftung für Schäden, die nicht am Reparaturgegenstand entstanden sind, ist grundsätzlich und umfassend ausgeschlossen. Dies gilt auch für Folgeschäden jedweder Art, es sei denn, dass sie auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Auftragnehmer beruhen oder dass Eigenschaftszusicherungen ausdrücklich auch das Mangelfolgeschadensrisiko erfassen sollten.

(6) Dieser Haftungsausschluss gilt nicht in den Fällen, in denen der Auftragnehmer nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet.
Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines der gesetzlichen Vertreter oder eines der Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen.

(7) Der Auftragnehmer haftet für Schäden oder Verluste nur insoweit ihn ein Verschulden trifft. Im Falle einer Beschädigung durch den Auftragnehmer ist dieser zur kostenlosen Instandsetzung für den Kunden verpflichtet, aber auch nur alleine berechtigt. Übersteigt der Aufwand den Zeitwert oder ist eine Instandsetzung unmöglich, kann der Auftragnehmer stattdessen durch Zahlung des Zeitwertes oder Beistellung eines vergleichbaren Gegenstandes die Ansprüche des Kunden erfüllen. Gleiches gilt bei Verlust. In keinem Fall haftet der Auftragnehmer für Liebhaberwerte.

(8) Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewährleistung bei Teilreparaturen, bei Plagiaten/Markenfälschungen egal welcher Hersteller/Marke und bei Uhrenmarken die nicht mindestens bei 5 Uhrenfachgeschäften zum Sortiment gehören.

 

6. Nicht durchführbare Reparatur

(1) Der Reparaturgegenstand braucht nur dann, wenn der Auftraggeber den ausdrücklichen Wunsch äußert, gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt werden. Es sei denn, dass die vorgenommenen Arbeiten nicht erforderlich waren. Nicht reparable Geräte werden auf Kosten des Auftraggebers an diesen zurückgesandt. Der Auftraggeber kann jedoch die Entsorgung der nicht reparablen Geräte durch den Auftragnehmer gegen Übernahme der Entsorgungskosten beauftragen.

(2) Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen sowie der weitere entstandene und zu belegende Aufwand bei der technischen Überprüfung der Geräte (Fehlersuchzeit gleich Arbeitszeit) werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt, wenn die Reparatur aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann, insbesondere weil

  • der beanstandete Fehler bei der Inspektion nicht aufgetreten ist
  • eine Reparatur wirtschaftlich nicht mehr vertretbar ist
  • Ersatzteile nicht zu beschaffen sind
  • der Auftraggeber den vereinbarten Termin schuldhaft  versäumt hat
  • der Vertrag während der Durchführung gekündigt worden ist

 

7. Transport und Versicherung

Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, wird der Hin- und Rücktransport des Reparaturgegenstandes – einschließlich etwaiger Verpackung und Verladung – auf Kosten des Auftraggebers durchgeführt. Dem Auftraggeber steht es frei, nach Durchführung der Reparatur den Reparaturgegenstand beim Auftragnehmer abzuholen. Der Auftraggeber trägt die Transportgefahr.

 

8. Datenschutz

Der Schutz und die Vertraulichkeit Ihrer personenbezogenen Daten haben einen hohen Stellenwert für unser Unternehmen. Wir behandeln Ihre personenbezogenen Daten vertraulich und entsprechend der gesetzlichen Datenschutzvorschriften. Im Falle eines Reparaturauftrages eines Plagiats werden allerdings auf Verlangen des Markenrechtinhabers zur Klärung bzgl. eines evtl. gewerblichen Handels mit Plagiaten der Name und die Anschrift des Auftraggebers an den Markenrechtinhaber übermittelt. Unsere ausführliche Datenschutzerklärung finden Sie unter www.rewa.eu/datenschutz.

Blumberg, 01.07.2021

Allgemeine Geschäftsbedingungen der REWA TimeCheck GmbH für Gewerbetreibende

 

1. Geltungsbereich

(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten nur für Bestellungen von Unternehmern. Für Bestellungen von Verbrauchern gelten gesonderte AGB, die auf unserer Internetseite jederzeit eingesehen werden können. Gegenüber Unternehmern gelten diese Verkaufsbedingungen ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen uns und den Bestellern im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller.

 

2. Angebot

Sofern die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb 3 Wochen annehmen.

 

3. Überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

 

4. Preise und Zahlung

(1) Sofern nicht Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung. Kosten der Verpackung werden ggf. gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

(3) Nicht eingeschlossen in unseren Preisen ist die gesetzliche Umsatzsteuer. Sie wird jeweils gesondert ausgewiesen und in Rechnung gestellt.

(4) Sofern nicht anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Sofern der Besteller in Zahlungsverzug kommt, werden Verzugszinsen in Höhe 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

 

5. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

6. Lieferzeit

(1) Die von uns angegebenen Lieferzeiten und Termine stellen keine Fixtermine im Sinne HGB dar. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt voraus, dass sämtliche technische Fragen abgeklärt sind und der Besteller rechtzeitig und ordnungsgemäß seine ihm im Rahmen der Bestellung treffenden Mitwirkungspflichten erfüllt hat.

(2) Für den Fall, dass der Besteller in Annahmeverzug kommt oder sonstige Mitwirkungspflichten verletzt, sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Im Falle des Annahmeverzugs geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

 

7. Gefahrübergang

Wird die Ware auf Wunsch des Käufers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

 

8. Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher unserer Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung zum Besteller vor. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält. In der Zurücknahme der Kaufsache liegt kein Rücktritt vom Vertrag, solange dies nicht schriftlich erklärt ist.

(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

(3) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz-verfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

(4) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt.

 

9. Mängelgewährleistung

(1) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl den Mangel entweder zu beseitigen oder Ersatz zu liefern. Leder ist ein Naturprodukt. Farbabweichungen sind deshalb nicht auszuschließen und begründen keinen Mangel.

(3) Die Gewährleistungsfrist entspricht den geltenden gesetzlichen Vorgaben, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

 

10. Gerichtsstand, Erfüllungsort und anwendbares Recht

Sofern der Besteller Kaufmann ist oder als Kaufmann gilt, ist Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis der Ort unseres Geschäftssitzes. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

Unser Geschäftssitz ist Erfüllungsort. Abweichungen davon müssen schriftlich vereinbart werden.

Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes (CISG).

 

11. Datenschutz

Der Schutz und die Vertraulichkeit Ihrer personenbezogenen Daten haben einen hohen Stellenwert für unser Unternehmen. Wir behandeln Ihre personenbezogenen Daten vertraulich und entsprechend der gesetzlichen Datenschutzvorschriften. Unsere ausführliche Datenschutzerklärung finden Sie unter www.rewa.eu/datenschutz.

Blumberg, 01.07.2021